Steuertipps

Überblick über die steuerliche Absetzbarkeit von Umzugskosten

Die nachfolgenden Ausführungen erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit und Richtigkeit. Wir schließen jede Haftung aus. Im Einzelfall sollte der Rat eines Steuerberaters eingeholt werden. Grundsätzlich gilt: Bewahren sie sämtliche Rechnungen und Belege auf, die mit dem Umzug im Zusammenhang stehen.

Absetzbarkeit als haushaltsnahe Dienstleistungen

Kosten für privat veranlasste Umzüge werden auf Antrag (Steuererklärung) von der Finanzverwaltung den begünstigten haushaltsnahen Dienstleistungen zugerechnet, wenn vom Steuerpflichtigen eine Umzugsspedition in Anspruch genommen wird.

Dann werden bis zu 20 % der Aufwendungen (für Arbeits-, Maschinen- und Fahrtkosten inkl. MwSt ohne Materialkosten) im Jahr anerkannt, maximal 4.000 Euro, die direkt von der Einkommensteuerschuld abgezogen werden. Der Steuerpflichtige muss die Kosten durch Vorlage einer Rechnung und die Bezahlung durch einen Überweisungsbeleg nachweisen.

Absetzbarkeit als Werbungskosten

Als Werbungskosten können Umzugskosten absetzbar sein, wenn und soweit sie durch einen beruflich veranlassten Umzug entstehen. Das ist der Fall, wenn die Entfernung von der Wohnung zum Arbeitsplatz deutlich verkürzt wird. Die Hin- und Rückfahrt muss sich um mindestens eine Stunde täglich verringern. Dies gilt auch, wenn der Umzug überwiegend dem betrieblichen Interesse des Arbeitgebers dient, etwa beim Einzug in oder Auszug aus einer Dienstwohnung.

Für die steuerliche Abzugsmöglichkeit genügt somit schon der Umzug innerhalb des Ortes, auch ohne Arbeitsplatzwechsel. Die Aufwendungen bei Erstaufnahme einer Tätigkeit beim neuen Arbeitgeber gelten ebenso als abzugsfähig wie die Beendigung einer doppelten Haushaltsführung.

Die Finanzverwaltung erkennt bei einem beruflich veranlassten Umzug die tatsächlichen Umzugskosten ohne weitere Prüfung grundsätzlich bis zur Höhe der Beträge an, die nach dem Bundesumzugskostenrecht für den öffentlichen Dienst als Höchstgrenze festgesetzt wurden.

Es besteht jedoch keine Bindung an diese Vorschriften, insbesondere auch nicht an die dort festgelegten Pauschalen. Über diese Vergleichszahlen hinausgehenden Aufwendungen müssen im Einzelnen zwecks Überprüfung nachgewiesen werden. Deshalb ist es in den meisten Fällen einfacher, sich an die Pauschalen nach dem Bundesumzugskostengesetz zu halten.

Absetzbar sind:

  • Beförderungsauslagen (Rechnung der Umzugsspedition)
  • Reisekosten
  • Mietentschädigungen
  • Wohnungsvermittlungsgebühren (Maklergebühren)
  • Kosten für Herde und Öfen
  • Zusatzunterricht für die Kinder
  • sonstige Umzugsauslagen

Der Werbungskostenabzug entfällt, wenn die Umzugskosten vom Arbeitgeber erstattet wurden. 

Absetzbarkeit als außergewöhnliche Belastung

Umzugskosten sind in aller Regel nicht als außergewöhnliche Belastungen abzugsfähig, da es sich entweder um Werbungskosten handelt oder um Kosten der privaten Lebensführung. Wurde der Umzug jedoch aus Krankheitsgründen oder aufgrund eines Unfalls notwendig, liegen außergewöhnliche Belastungen vor. Hierbei ist erforderlich, dass die medizinische Notwendigkeit durch ein amtsärztliches Attest bestätigt wird.